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Der Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Leistungsantrag ist oftmals der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Fehler, welche der Versicherte bei der Stellung des Leistungsantrages begeht, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch korrigiert werden und diese beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer teilweise erheblich. Dies ist gerade dann beachtlich, wenn der Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt und eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen des Versicherten erforderlich ist oder es sogar zum Prozess gegen den Versicherer kommt.

Anfordern des Leistungsantrages

Den Leistungsantrag selbst erhält der Versicherte meist direkt vom Versicherer. Erforderlich ist, dass der Versicherte sich direkt oder über seinen Versicherungsvermittler an den Versicherer seiner Berufsunfähigkeitsversicherung wendet und den Eintritt der Berufsunfähigkeit meldet. Alsdann wird der Versicherer dem Versicherten den oft mehrere Seiten umfassenden Leistungsantrag zusenden.

Ausfüllen des Leistungsantrages

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages sollte der Versicherte gerade darauf achten, dass er insbesondere ausreichende Angaben zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit macht (siehe hierzu unser gesonderter Artikel Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit (siehe hierzu Berufsunfähigkeit: Der Versicherte trägt die Beweislast).

Wichtig ist dabei vor Allem die genaue Darstellung des bisherigen Berufs. Abzustellen ist dabei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (siehe hierzu Berufsunfähigkeit: Welcher Beruf ist versichert?). Als Sachvortrag genügt dazu jedoch nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherte muss vielmehr eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erstellen, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden, so urteilte es der BGH beispielsweise mit Urteil vom 22.09.2004 (Az.: IV ZR 200/03).

Entscheidend ist auch die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versicherten gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Vorlage einer etwaigen Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dabei regelmäßig nicht ausreichend. Vielmehr muss der Versicherte im Leistungsantrag darlegen, dass der vereinbarte BU-Grad erreicht ist (Zur Bestimmung des BU-Grades siehe auch Berufsunfähigkeitsversicherung: Urteil des BGH zur Bemessung des BU-Grades). Um diesen Nachweis zu erbringen, können auch entsprechende ärztliche Behandlungsberichte und Attests der Berufsunfähigkeitsversicherung eingereicht werden.

Ärztliche Begutachtung

Sind die bisherigen ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten unzureichend, so kann der Versicherer auch weitere ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten einholen. Der Versicherte hat im Rahmen des Leistungsantrages der Berufsunfähigkeitsversicherung an dieser Begutachtung auch grundsätzlich mitzuwirken. Hintergrund ist, dass dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden soll, die zur Prüfung seiner Einstandspflicht bzgl. der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlichen Umstände festzustellen.

Entscheidung des Versicherers über den Leistungsantrag

Auf der Grundlage des vom Versicherten eingereichten Leistungsantrages und ggf. zusätzlich eingeholter ärztlicher Gutachten entscheidet der Versicherer dann über seine Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Danach erkennt er seine Leistungspflicht entweder an und zahlt die in der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarte monatliche Rente an den Versicherten oder aber er lehnt die Leistung ab. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer den Leistungsantrag des Versicherten ab, so sollte die Leistungsablehnung des Versicherers unbedingt zeitnah von einem spezialisierten Rechtsanwalt im Versicherungsrecht überprüft werden. Gerne steht hierfür auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Verfügung.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

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Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Qualifizierte Unterstützung zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

 

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Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten daher erwägen, sich bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages rechtlich begleiten zu lassen. Hierdurch können bereits von Anfang an, Fehler bei der Beantragung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vermieden werden.

Auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg bietet eine solche Unterstützung an. Wie diese Unterstützung aussehen kann und was beim Leistungsantrag sonst zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Björn Thorben M. Jöhnke in dem gegenüberliegenden Video:

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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